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§
1 Name und Sitz
Der
Verein führt den Namen Verein der Freunde der
Württembergischen Landesbühne Esslingen e.V., hat
seinen Sitz in 73728 Esslingen am Neckar, Ritterstr. 11 und ist
nach der Gründungsversammlung in das Vereinsregister
eingetragen worden.
§
2 Zweck des Vereins
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke zugunsten der Allgemeinheit im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
Der
Verein hat das Ziel der ideellen und finanziellen Förderung
der Belange der Württembergischen Landesbühne. Er will
ferner das Kunstverständnis der Mitglieder durch
Einführungen, Vorträge und anderer Veranstaltungen
künstlerischer Art vertiefen und an der Klärung das
Theater betreffender Fragen mitarbeiten.
Der
Verein ist überparteilich und konfessionell unabhängig.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Vergünstigungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
§
3 Geschäftsjahr
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
4 Mitgliedschaft
Mitglied
des Vereins kann jeder natürliche und juristische Person
werden. Die Mitgliedschaft wird durch Unterzeichnung des
Beitrittsformulars erworben. Der Vorstand ist berechtigt, eine
Aufnahme aus wichtigen Gründen abzulehnen.
Persönlichkeiten,
die sich um den Verein oder die Württembergische Landesbühne
besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des
Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§
5 Mitgliedsbeiträge
Der
Vorstand legt die Höhe des Mitgliedsbeitrages fest. Dieser
Vorschlag ist durch die Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit zu bestätigen.
§
6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Tod
oder bei juristischen Personen durch Auflösung.
Austritt:
Die Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ende des
Geschäftsjahres möglich, und sie muss schriftlich bis
zum 30. September erfolgen.
Ausschluss
durch den Vorstand: Verletzt ein Mitglied in grober Weise die
Interessen des Vereins, kann es durch Beschluss des Vorstands aus
dem Verein ausgeschlossen werden. Zuvor hat der Vorstand dem
Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen
Stellungnahme zu geben.
Der
Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem
Mitglied zuzustellen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied
Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist
innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand
einzulegen. Über die Berufung ist bei der nächsten
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ohne Begründung
zu entscheiden. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
§
7 Organe
Organe des Vereins sind
die
Mitgliederversammlung
der
Vorstand
§
8 Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung bzw. Jahreshauptversammlung ist das höchste
Organ des Vereins. Ihre Einberufung und Tagesordnung werden durch
den Vorsitzenden mit Einladungsschreiben mindestens vier Wochen
vorher bekanntgegeben. Das Einladungs-schreiben gilt als dem
Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied an den
Verein schriftlich bekanntgegebene Anschrift gerichtet wurde.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und vom
Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn sie der Vorstand
beschließt oder wenn mehr als 1/5 aller Mitglieder unter
Angabe eines Grundes einen entsprechenden Antrag an den Vorstand
stellen.
Sie
sind spätestens sechs Wochen nach Eintritt des
Einberufungsgrunds vom Vorstand einzuberufen. Im übrigen
gelten für die außerordentlichen
Mitgliederversammlungen die Bestimmungen der ordentlichen
Mitgliederversammlung.
Mitgliederversammlungen
sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder
beschlussfähig. Mehrheiten werden nach der Zahl der
abgegebenen Stimmen berechnet,
soweit
die Satzung keine andere Mehrheit vorsieht (z.B. § 11.1).
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Den
Vorsitz führt der Vorsitzende oder bei Verhinderung einer
der stellvertretenden Vorsitzenden.
Die
Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden mit einfacher
Mehrheit.
Die
stellvertretenden Vorsitzenden und die übrigen
Vorstandsmitglieder werden in einem weiteren Wahlgang mit
einfacher Mehrheit gewählt.
Die
Mitgliederversammlung nimmt ferner die Berichte des Vorstands und
der Revisoren entgegen und erteilt auf Antrag der Revisoren mit
einfacher Mehrheit die Entlastung.
Jedes
Mitglied ist berechtigt, Anträge zu stellen. Die Anträge
müssen dem Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Termin
der Mitgliederversammlung schriftlich begründet vorliegen.
Die
Mitgliederversammlung entscheidet über die Anträge mit
einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen sind nur möglich,
wenn diese in der Einladung angekündigt sind.
§
9 Vorstand
Der
Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern.
Vorsitzender
Zwei
stellv. Vorsitzenden
Kassenführer
Schriftführer
Öffentlichkeitsreferent
Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom
Vorsitzenden allein oder von zwei Vorstandsmitgliedern
gemeinschaftlich vertreten.
Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit gewählt und ist
verantwortlich.
Seine Wahl erfolgt für eine Amtszeit von zwei Jahren; er
bleibt jedoch bis zum Vollzug der Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist
zulässig. Scheidet der Vorstand vorzeitig aus, so findet auf
der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl statt.
Bis dahin kann sich der Vorstand provisorisch ergänzen und
die Geschäfte bis zur Neuwahl weiterführen.
Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner
Mitglieder – darunter der Vorsitzende oder seine
Stellvertreter – anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei dessen Abwesenheit
die der Stellvertreter.
Der
Vorstand führt ehrenamtlich alle laufenden Geschäfte
des Vereins nach Maßgabe der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung.
Der
Vorstand beschließt in Sitzungen. Eine anderweitige
Beschlussfassung ist möglich, sofern mindestens Dreifünftel
der Vorstandsmitglieder mit der Art der Beschlussfassung
einverstanden sind. Die Tagesordnung soll angekündigt
werden. Eine Einberufungsfrist von mindestens einer Woche soll
eingehalten werden.
Der
Vorstand ist berechtigt, Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Rechtsgeschäfte, die über Zweidrittel des
Vereinsvermögens hinausgehen, bedürfen der Zustimmung
der Mitgliederversammlung. Diese Beschränkung betrifft
lediglich das Innenverhältnis.
Der
Vorstand kann Beiräte ernennen und ihnen bestimmte Aufgaben
übertragen. Die Beiräte sind nur beratendes, nicht
bestimmendes Gremium.
Dem
Schriftführer obliegen allgemeine Verwaltungsaufgaben. Zudem
erstellt er die Protokolle über die Mitgliederversammlungen
und die Vorstandssitzungen unter Angabe des Ortes und der Zeit
der Zusammenkünfte und unterschreibt mit dem
Vorsitzführenden.
§
10 Revisoren
Den
von der Mitgliederversammlung zu wählenden zwei Revisoren
obliegt die regelmäßige Prüfung der Kassenführung
des Vereins und Berichterstattung darüber in der
Mitgliederversammlung. Beide Revisoren sind berechtigt, jederzeit
Einblick in die Bücher und Belege des Vereins zu nehmen und
verpflichtet, eine Bücher- und Kassenprüfung
rechtzeitig zum Termin der Jahreshauptversammlung vorzunehmen.
Sie haben über jede Prüfung einen unterzeichneten
Prüfbericht nach Abschluss der Prüfung dem Vorstand
vorzulegen. Der Vorstand ist verpflichtet, alle notwendigen
Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskunft zu geben.
Die
Revisoren erstatten der Mitgliederversammlung einen von beiden
Revisoren unterzeichneten Prüfbericht und beantragen bei
ordnungsgemäßer Führung die Entlastung des
Vorstandes.
Die
Revisoren werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Sie gehören nicht dem Vorstand
an.
§
11 Auflösung des Vereins
Eine
Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen Mitglieder-versammlung erfolgen. Ein diesbezüglicher
Antrag bedarf zu seiner Wirksamkeit einer Mehrheit von
Vierfünftel aller erschienener Mitglieder.
Im
Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen
an die Stadt Esslingen, die es mit Zustimmung des zuständigen
Finanzamtes der Württembergischen Landesbühne oder
einer anderen gemeinnützigen Einrichtung kultureller Art
zuführen soll.
Liquidatoren
sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden.
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